12.11.2016 Plakatzerstörung als Meinungsfreiheit

Im August diesen Jahres wurde in Verden ein Jugendlicher bei der Zerstörung von AfD-Plakaten erwischt. Das Verfahren wurde nun eingestellt.

„Erstaunlicher als das Ergebnis ist dabei die Begründung der zuständigen Staatsanwältin. Diese führt an, daß der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Jugendlicher gewesen sei. Deswegen ist es der AfD auch nicht möglich, auf dem Weg der Privatklage gegen den Plakatzerstörer vorzugehen.

Laut der Staatsanwältin sei der durch den Jugendlichen verursachte Schaden nur gering. Auch sei er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Außerdem, so die Staatsanwältin, sei die Tat des Jugendlichen möglicherweise auch durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Wörtlich schreibt sie: „Zudem wollte der Beschuldigte seine politische Haltung zum Ausdruck bringen, weswegen bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses der besondere Schutz des Artikels 5 des Grundgesetzes zu berücksichtigen ist, unter dem seine Handlung steht.“ Mit anderen Worten: Die Staatsanwaltschaft Verden stellt kein öffentliches Interesse fest, die Sachbeschädigung zu verfolgen, da der Jugendliche die Plakate aus seiner politischen Einstellung heraus zerstörte.“

BEITRAG in der Jungen Freiheit