31.03.2018 Netzsperren durch Novellierung der CPC-Verordnung

Die CPC-Verordnung der EU zum Thema Verbraucherschutz, die ab dem 17.1.2020 gültig sein wird, verbessert die Möglichkeiten drastischer Zensur:

“…
g) wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach dieser Verordnung zu bewirken, und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern,
 
i) Inhalte von Online-Schnittstellen zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis an die Verbraucher angezeigt wird,
 
ii) anzuordnen, dass Anbieter von Hosting-Diensten den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken, oder
iii) gegebenenfalls anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen, und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten, auch durch Aufforderung an Dritte oder andere Behörden, solche Maßnahmen durchzuführen.“
 
Das heißt konkret, dass missliebige Webseiten, die für das Allgemeinwohl “gefährliche” Inhalte enthalten, gelöscht oder zumindestens mit einem Warnhinweis der Behörden versehen werden können. In ihrer ANTWORT auf eine kleine Anfrage der FDP zum Thema beteuerte die Bundesregierung, dass solche Maßnahmen nur als allerletzte Option angewandt würden.